Zur rechtlichen Positionierung der Kita-Sozialarbeit

Kita-Sozialarbeit als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit

Obwohl für die Kita-Sozialarbeit als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit in den letzten Jahren Konzepte und Handlungsstrategien in unterschiedlichen Formen aus der Praxis entwickelt wurden (1), gibt es bisher nur ungenügende Ansätze für ihre rechtliche und strukturelle Verortung. In der im Wesentlichen von Seiten der Sozialen Arbeit geführten Diskussion werden wegen der begrifflichen Nähe und der Ähnlichkeit ihrer Ziele Vergleiche zur Schulsozialarbeit herangezogen (2). Dabei bleiben jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Aufgabenprofil der Kindertagesbetreuung weitgehend unberücksichtigt.

Schulsozialarbeit umfasst nach der Legaldefinition in § 13a SGB VIII alle sozialpädagogischen Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Schule und Schulsozialarbeit arbeiten in unterschiedlichen Strukturen und haben unterschiedliche Aufgaben. Die Träger der Schulsozialarbeit erbringen eine eigenständige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe am Ort der Schule. Die systembedingten Grenzen zwischen Jugendhilfe und Schule bestimmen dabei die Art der Zusammenarbeit (3). Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit arbeiten nicht gemeinsam im Team mit den Lehrkräften, sondern sind in aller Regel als »Einzelkämpfer« (4) an ihrem Einsatzort tätig.

Soziale Arbeit als Auftrag von Kindertageseinrichtungen

Als Leistung der Jugendhilfe dient Soziale Arbeit ebenso wie die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 SGB VIII grundgelegten Rechts des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (5).
Ziele und Aufgaben von Kindertageseinrichtungen werden im SGB VIII und in den Kita-Gesetzen der Länder (6) näher geregelt. Neben der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder gehören sozialarbeiterische Aufgaben der Beratung und Unterstützung von Eltern, spezielle Förderungsangebote für Kinder sowie die Beteiligung an Netzwerken zum gesetzlichen Auftrag von Kindertageseinrichtungen:

  • Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sollen Kindertageseinrichtungen die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (7). Die Fachkräfte sollen gem. § 22a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mit den Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten »zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses«. Die Erziehungsberechtigten sind gem. § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
  • Die Erziehung, Bildung und Betreuung soll sich gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes beziehen, sich an den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
  • Bei der gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung sollen die Kindertageseinrichtung und das Jugendamt gem. § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammenarbeiten.
  • Gefordert ist gem. § 22a Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die Zusammenarbeit mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern sowie gem. § 22a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die Zusammenarbeit mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen (8), insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung.

Die genannten Aufgaben gehören zur Soll-Verpflichtung von Kindertageseinrichtungen, die allerdings bei der aktuellen Personalsituation oft nur unzureichend erfüllt werden kann. Herausforderungen stellen sich insbesondere in Einrichtungen mit vielen Eltern in Armutslagen, einem hohen Anteil an Kindern mit Migrationsgeschichte oder Kindern mit erhöhtem Förderungsbedarf.

Einsatz der Kita-Sozialarbeit bei Herausforderungen im Sozialraum

Der Einsatz von Fachkräften der sozialen Arbeit in Kindertagesstätten erfolgt bisher meist im Rahmen des Regelpersonalschlüssels oder in (befristeten) Projekten (9). In Rheinland-Pfalz wurde sie mit dem 2021 in Kraft getretenen KiTa-Zukunftsgesetz gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Personalkostenförderung (10) werden den Jugendämtern vom Land Mittel zur Verfügung gestellt, die über die Regelpersonalausstattung hinausgehende personelle Bedarfe in Tageseinrichtungen abdecken sollen, die aufgrund ihrer sozialräumlichen Situation entstehen können (11).

Die personellen Verstärkungen müssen den Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden (12). Der Begriff »Kita-Sozialarbeit« findet sich erstmalig in der Regierungsbegründung. Kita-Sozialarbeit soll vielfältige Möglichkeiten einer frühzeitigen Prävention insbesondere bei von Armut betroffenen oder bedrohten Familien eröffnen und zusätzlich den Ansatz zu multiprofessioneller Arbeit in den Tageseinrichtungen stärken. Zugleich soll Kita-Sozialarbeit die Leitung und das Team einer Tageseinrichtung unterstützen und entlasten (13).

Verankerung der Kita-Sozialarbeit in der Konzeption der Kita

Die Konzeption einer Kindertageseinrichtung enthält Aussagen über die pädagogischen Methoden und Arbeitsformen sowie Zielbestimmungen für die Umsetzung des gesetzlichen Förderungsauftrags und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und Bildungsplänen (14). Für die Erteilung der Betriebserlaubnis hat der Träger dem Jugendamt gem. § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII die Konzeption der Einrichtung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erhält so die Möglichkeit, zu überprüfen, ob gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden.
Kita-Sozialarbeit soll über den Regel-Personalschlüssel hinaus die erforderlichen personellen und fachlichen Voraussetzungen schaffen, damit die Kita den Herausforderungen im Sozialraum begegnen kann. Die Aufträge und Ziele der Kita-Sozialarbeit müssen daher in die Konzeption der jeweiligen Einrichtung integriert werden. Hierzu gehört auch eine Beschreibung der Aufgaben des für die Kita-Sozialarbeit eingesetzten zusätzlichen Personals und die Anforderungen an dessen Qualifikation (15). Kita-Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sollten an der Diskussion um die Fortschreibung der Konzeption beteiligt werden und ihre Fachlichkeit einbringen. Als Mitglieder des Kita-Teams können sie ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch in die interne Diskussion zum Umgang mit Regelverletzungen und Grenzübertretungen einbringen und sich an der Entwicklung und Fortschreibung des nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Gewaltschutzkonzept der Einrichtung beteiligen (16).

Trägerschaft für die Kita-Sozialarbeit

Die personellen Verstärkungen müssen im Rahmen der Bedarfsplanung des Jugendamtes den besonders belasteten Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden. Die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung und das Direktionsrecht liegen beim Träger der Kindertageseinrichtung. Im Rahmen des Dienstplans erfolgt die Zuweisung der Aufgaben durch die Leitung (17). Bei einem einrichtungs- oder trägerübergreifenden Einsatz der Kita-Sozialarbeit müssen die Stellenanteile für die jeweilige Kindertageseinrichtung genau festgelegt werden. Bei mehreren Einsatzstellen liegt die Personalverantwortung beim Anstellungsträger z.B. dem Jugendamt oder einem Trägerverband der auch für Fachberatung, Fortbildung und den kollegialen Austausch der Fachkräfte untereinander zu sorgen hat. Die Verantwortung für die Durchführung der Kita-Sozialarbeit vor Ort hat der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung, in der die Fachkraft tätig wird. Bei einer Aufteilung der Stellenanteile auf mehrere Einsatzstellen muss berücksichtigt werden, dass die Fachkraft der Kita-Sozialarbeit von den Eltern, den Kindern und dem Kita-Personal noch als Stammkraft wahrgenommen wird. Für eine volle Stelle sollte aus fachlicher Sicht die Anzahl der Einsatzstellen auf maximal 3 begrenzt werden.

Kita-Sozialarbeit und Elternarbeit

Die auf Einvernehmen zielende Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Kita (18) wird auf die Probe gestellt, wenn die Erziehungsvorstellungen der Eltern erheblich von der pädagogischen Konzeption der Einrichtung abweichen oder wenn das Verhalten einzelner Kinder in der Einrichtung darauf hindeutet, dass die Eltern mit der Erziehung ihres Kindes überfordert sind. Kita-Sozialarbeit kann mit den methodischen Ansätzen der Erziehungsberatung (19) Eltern erreichen, die den Weg zu den Erziehungsberatungsstellen scheuen (20). Daneben können die Fachkräfte der Kita-Sozialarbeit ihre Kenntnisse und Erfahrungen in die interne Diskussion zum Umgang mit Regelverletzungen und Grenzübertretungen und der Festlegung in der pädagogischen Konzeption einbringen und sich an der Entwicklung und Fortschreibung des nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Gewaltschutzkonzept der Einrichtung beteiligen (21).

Aufgabe der Kita-Sozialarbeit im Rahmen von § 8a Abs. 4 SGB VIII

Als Mitglied des Kita-Teams kann sich die Fachkraft der Kita-Sozialarbeit bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII bereits im ersten Schritt an der Gefährdungseinschätzung beteiligen und sich persönlich ein Bild von dem betroffenen Kind und seiner Situation machen (22). Sie kann ihre Fachlichkeit einbringen bei der Einschätzung, welche Hilfe im Einzelfall für erforderlich gehalten wird, und im Sinne von § 8a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII darauf hinwirken, dass die erforderliche Hilfe von den Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen wird. In diesen meist schwierigen Gesprächen muss bei den Eltern die Bereitschaft geweckt werden, Ängste und Hemmungen abzubauen, um frühzeitig Hilfen des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen und damit die Krise in der Familie konstruktiv zu bewältigen (23). Hierbei ist es notwendig, dass die Fachkraft der Kita-Sozialarbeit von den Eltern nicht als Außenstehende, sondern als Mitglied des Kita-Teams wahrgenommen wird. Sinnvoll wäre es, wenn die Fachkraft dafür Kompetenzen in systemischer Beratung mitbringt.

Kita-Sozialarbeit und Datenschutz

Für die Fachkräfte der Kita-Sozialarbeit gelten dieselben Datenschutzvorschriften, wie für das übrige Kita-Team (24). Verstöße gegen den Datenschutz, auch die der Kita-Sozialarbeit, werden dem Träger der Einrichtung zugerechnet, der mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren kann. Bei einem personenbezogenen Informationsaustausch mit der Schule, der Schulsozialarbeit, dem Jugendamt oder Diensten und Einrichtungen im Sozialraum bedarf es einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten. Dagegen ist ein Austausch personenbezogener Daten mit dem Träger der Kita oder innerhalb des Kita-Teams datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies sollte den Betroffenen deutlich gemacht werden. Allerdings gilt bei der Kita-Sozialarbeit für Informationen, die der Fachkraft im Beratungskontext anvertraut werden, der besondere Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII (25).
Hier wird der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin unmittelbar persönlich verpflichtet. Wenn im Rahmen einer Beratung anvertraute Informationen in Akten aufgenommen werden, müssen sie auch vor dem Zugriff anderer Mitarbeiter/innen geschützt werden (26). Der Kita-Träger mit seiner eigenen Verpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzes hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht Vorkehrungen zu treffen, dass der Mitarbeiterdatenschutz umfassend gewährleistet ist. Das gilt auch für die Abwehr von Auskunftsersuchen anderer Behörden und Stellen.

Sonderrolle der Kita-Sozialarbeit im Team der Kita

Ähnlich wie bei der Schulsozialarbeit muss auch bei der Kita-Sozialarbeit sichergestellt werden, dass die Fachkräfte nicht zur Füllung von Personallücken eingesetzt werden. Die unter anderen von Thielemann vorgeschlagene Regelung, dass die Kita-Sozialarbeit keine Gruppendienste übernehmen soll (27), trifft allerdings nicht die Realität in den Kindertageseinrichtungen mit ihrer Vielfalt von Methoden und Arbeitsformen. Vielmehr sollten in der Konzeption der Einrichtung und in der Arbeitsplatzbeschreibung die besonderen Aufgaben der Kita-Sozialarbeit als zusätzliche personelle Ressource für die Arbeit der Kita im Sozialraum festgelegt und von der Kita-Leitung im Dienstplan und bei der Übertragung von Aufgaben berücksichtigt werden.

Fazit

Mit einer Integration der Kita-Sozialarbeit in das multiprofessionelle Kitateam qualifiziert und erweitert die Kindertageseinrichtung ihr Angebotsspektrum. Sie ermöglicht der Sozialen Arbeit in Problemlagen einen direkten Zugang zu den Kindern und deren Eltern und fördert die Inanspruchnahme von Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Kinder und ihrer Familien.

Literatur

  • Gerstein, Hartmut (2018): Datenschutz in Kita-Alltag nach Inkrafttreten der DSGVO, KiTa aktuell Recht 4/2018.
  • Gerstein, Hartmut (2022): Kita-Konzeption an der Schnittstelle zwischen Pädagogik und Recht, KiTa aktuell Recht 4/2022.
  • Gerstein, Hartmut (2023): Die Konzeption von Kindertageseinrichtungen aus rechtlicher Sicht, KiTa aktuell HRS 5/2023.
  • Kunkel, Peter-Christian, Kepert, Jan, Pattar, Andreas Kurt (Hrsg.) Lehr- und Praxiskommentar LPK SGB VIII, Nomos, 7. Aufl. 2018.
  • LWL-Landesjugendamt Westfalen, Positionspapier Schulsozialarbeit, Münster, 2015.
  • Obermaier-van Deun, Peter: Kooperation und Vernetzung im BayKiBiG, KiTa aktuell BY 3/2024.
  • Sakowski, Sabrina, Thielemann, Nurdin: Kita-Sozialarbeit: ein neues Handlungsfeld in der Kinder- und Jugendhilfe in FORUM Sozial 4/2022.
  • Schmider, Stephan: Möglichkeiten und Risiken der KiTa-Sozialarbeit, KiTa aktuell HRS 12/2022.
  • Thielemann, Nurdin: 2022, Kita-Sozialarbeit [online]. socialnet Lexikon. Bonn: socialnet, 22.09.2022: https: / / www. social net. de/lexikon/ 29491[Zugriff am 05.01.2024].
  • Thielemann, Nurdin: Kita-Sozialarbeit – Ziele, Konzepte und Varianten, Soziale Arbeit Heft 1, 2022.
  • Wabnitz, Reinhard (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht (GK-SGB VIII), Luchterhand, Loseblatt, Stand April 2024.
  • Wiesner, Reinhard/Wapler, Friederike (Hrsg): Kommentar SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe, C.H. Beck, 6. Aufl. 2022.

Fußnoten

1 Vgl. Thielemann, socialnet Lexikon, Thielemann, Soziale Arbeit S. 9–13.
2 Vgl. Thielemann, Soziale Arbeit S. 10.
3 Vgl. Schön in Wiesner/Wapler SGB VIII § 13a Rn. 3.
4 LWL-Landesjugendamt Westfalen S. 8.
5 Näheres bei Gerstein in Wabnitz, GK-SGB VIII § 22 Rn. 7.
6 Siehe § 26 SGB VIII.
7 Schweigler in Wiesner/Wapler SGB VIII § 22 Rn. 16, zum Zusammenarbeitsgebot nach dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz siehe auch Obermaier-van Deun S. 22–25.
8 § 4 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern sieht ausdrücklich einen Anschluss der Kita-Träger an der Arbeit lokaler Netzwerke Kinderschutz und Frühe Hilfen vor.
9 Vgl. Thielemann, Soziale Arbeit 1, 2022 S. 11.
10 § 25 Abs. 5 KiTaG Rheinland-Pfalz.
11 Regierungsbegründung, Landtag Drucksache 17/8830 S. 51.
12 § 25 Abs. 5 Satz 2 KiTaG Rlp.
13 Regierungsbegründung, Landtag Drucksache 17/8830 vom 10.04.2019 S. 52.
14 Vgl. Gerstein 2022, S. 21.
15 Vgl. Gerstein in Wabnitz, GK -SGB VIII § 45 Rn. 20.
16 Vgl. Gerstein (2023) S. 9.
17 Anders Sakowski/Thielemann S. 26, für die Kindertageseinrichtungen und Kita-Sozialarbeit in voneinander unabhängigen Trägerschaften arbeiten.
18 Vgl. Schweigler in Wiesner/Wapler § 22a Rn. 5.
19 Vgl. Wapler in Wiesner/Wapler SGB VIII § 28 Rn. 13–14.
20 Vgl. Schmider S. 18.
21 Vgl. Gerstein (2023) S. 9.
22 Andere Meinung offenbar Sakowski/Thielemann, S. 27 die den Schutzauftrag gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII als eigenen Auftrag der Kita-Sozialarbeit ansehen bei dem die Gefährdungseinschätzungen zunächst von der Kita-Sozialarbeit allein vorzunehmen sind.
23 Vgl. Wapler in Wiesner/Wapler, SGB VIII § 8a Rn. 80.
24 Vgl. Gerstein (2018) S. 110–113.
25 Kunkel in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII § 65 Rn. 8.
26 Walther in Wiesner/Wapler, SGB VIII § 65 Rn. 30.
27 Thielemann, Soziale Arbeit 1, 2022 S. 9

Übernahme des Beitrags mit freundlicher Genehmigung aus
KiTa aktuell Recht 2-2024, S. 17-20


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